Update Corona-Schutzverordnung

  • Innensport –
    Für die Stadt Bochum gelten ab dem 13. Januar 2022 die Regelungen der
    Coronaschutzverordnung. Zur Nutzung der städtischen Sportstätten verpflichten sich die
    Bochumer Sportvereine zur Einhaltung der folgenden Regelungen:
     In den städtischen Sportstätten ist die gemeinsame Sportausübung nur für
    immunisierte Personen (genesen oder geimpft), die zusätzlich über einen
    zertifizierten negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden), einen
    negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einem Nachweis einer
    Auffrischungsimpfung (geboostert)
    verfügen, unter Vorlage der entsprechenden
    Nachweise (2G-plus-Regelung) gestattet. Die Nachweise sind vor Betreten der
    Sportstätte durch eine verantwortliche Person des Vereins zu kontrollieren.
    o Immunisierte Personen im Sinne der Coronaschutzverordnung sind
    vollständig genesene und geimpfte Personen.
  • Genesene benötigen einen Nachweis über eine vorherige Infektion mit
    COVID-19 durch positiven PCR oder PoC-PCR Test (weitere Methoden
    möglich), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate
    zurückliegt (Genesenennachweis)
  • Geimpfte benötigen einen Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen
    abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19. Bei
    genesenen Personen ist der Genesenennachweis in Verbindung mit
    dem Nachweis einer verabreichten Impfdosis vorzulegen.
     Ausnahmeregelungen:
    o Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren bis zum
    Ablauf des 16. Januar 2022. Bei Schülerinnen ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Schülerinnen
    unter 16 Jahren benötigen aufgrund der verbindlichen Testpflicht in den
    Schulen keinen besonderen Nachweis.
    Ab dem 17. Januar 2022 gelten die Ausnahmeregelungen nur für
    Schüler*innen bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren.
    o Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder
    bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus
    gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese
    Personen müssen über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden AntigenSchnelltest oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test von
    anerkannten Teststellen verfügen.
    o Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei
    denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test
    nachgewiesen wurden, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.